Vorsorge und Sparen
Rürup-Rente
Was passiert, wenn der Versicherte stirbt?
Eine Rürup-Rente kann grundsätzlich nicht vererbt werden. Das heißt, verstirbt der Versicherungsnehmer während der Ansparphase, verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Jedoch kann man dem auch vorbeugen und gewisse Vorsichtsmaßnahmen in seinen Vertrag mit aufnehmen. So kann der Versicherungsvertrag beispielsweise mit einer Hinterbliebenenrente im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden.
Zu dem kann auch eine Beitragsrückgewähr mit abgeschlossen werden. Sollte der Versicherte sterben, werden die bis dahin eingezahlten Beiträge an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Verstirbt der Versicherte jedoch in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, das noch nicht durch Rentenzahlungen ausgezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit, wie sie bei den normalen Rentenversicherungen üblich ist, gibt es nicht. Trotz allem ist es aber, wie oben schon erwähnt möglich, eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten und für die Kinder zu vereinbaren.
Beispiel:
Die Hinterbliebenenrente kann beispielsweise bis zu 60 % betragen und einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und stirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder).
Inzwischen werden aber auch immer mehr Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Bezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Auszahlungsbeginn der Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist.
Sollen die Kinder die Leistung empfangen, kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld bekommen könnte. Das heißt also in der Regel bis zum Ende der Berufsausbildung.
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